Mehr Arztgruppen dürfen Cannabis ohne Krankenkassengenehmigung verschreiben

G-BA beschließt: Genehmigungsvorbehalt entfällt

Seit März 2017 konnten Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Medizinalcannabis verordnet und von der Krankenkasse bezahlt bekommen.

Welche Rechtsgrundlage besteht

Geregelt ist die Verordnung im Sozialgesetzbuch V (§ 31 Absatz 6). Wörtlich heißt es:

„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn

1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung

  1. a) nicht zur Verfügung steht oder
  2. b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der oder des Versicherten nicht zur Anwendung kommen kann,

2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“

Wer nun Cannabisverordnungen ausstellen darf

Bisher mussten Versicherte Erstverordnungen für medizinisches Cannabis von der Krankenkasse genehmigen lassen. Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Juli 2024 entfällt der sogenannte Genehmigungsvorbehalt für zahlreiche Arztgruppen.

Der G-BA erlaubt Ärztinnen und Ärzten mit 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie, die Verordnung von medizinischem Cannabis ohne vorherige Krankenkassengenehmigung.

Für welche Arztgruppen der Beschluss gilt

Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachgruppen sollen künftig ohne Genehmigung der Krankenkasse Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen dürfen:

  • Allgemeinmedizin
  • Anästhesiologie
  • Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
  • Innere Medizin
  • Innere Medizin und Angiologie
  • Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
  • Innere Medizin und Gastroenterologie
  • Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
  • Innere Medizin und Infektiologie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Innere Medizin und Nephrologie
  • Innere Medizin und Pneumologie
  • Innere Medizin und Rheumatologie
  • Neurologie
  • Physikalische und Rehabilitative Medizin
  • Psychiatrie und Psychotherapie

 

Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen sollen Cannabis ohne Genehmigung verordnen können, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen erworben haben:

  • Zusatzbezeichnung Geriatrie
  • Zusatzbezeichnung Medikamentöse Tumortherapie
  • Zusatzbezeichnung Palliativmedizin
  • Zusatzbezeichnung Schlafmedizin
  • Zusatzbezeichnung Spezielle Schmerztherapie

Weshalb freiwillige Prüfungen trotzdem möglich sind

Medizinisches Cannabis kann nur verordnet werden, „wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht“.

Da Krankenkassen diesbezüglich anderer Auffassung sein können als behandelnde Ärztinnen und Ärzte, können diese freiwillig eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen. Damit soll eventuellen Regressforderungen der Krankenkasse vorgebeugt werden.

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Ab wann der Beschluss gilt

In Kraft tritt der G-BA-Beschluss vom 18. Juli 2024, sobald er im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

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