Seit März 2017 konnten Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen unter bestimmten Voraussetzungen Medizinalcannabis verordnet und von der Krankenkasse bezahlt bekommen.
Geregelt ist die Verordnung im Sozialgesetzbuch V (§ 31 Absatz 6). Wörtlich heißt es:
„Versicherte mit einer schwerwiegenden Erkrankung haben Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon, wenn
1. eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung
2. eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.“
Bisher mussten Versicherte Erstverordnungen für medizinisches Cannabis von der Krankenkasse genehmigen lassen. Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 18. Juli 2024 entfällt der sogenannte Genehmigungsvorbehalt für zahlreiche Arztgruppen.
Der G-BA erlaubt Ärztinnen und Ärzten mit 16 Facharzt- und Schwerpunktbezeichnungen sowie 5 Zusatzbezeichnungen, darunter Palliativmedizin und spezielle Schmerztherapie, die Verordnung von medizinischem Cannabis ohne vorherige Krankenkassengenehmigung.
Fachärztinnen und Fachärzte folgender Fachgruppen sollen künftig ohne Genehmigung der Krankenkasse Cannabis bei schwerwiegenden Erkrankungen verordnen dürfen:
Ärztinnen und Ärzte anderer Fachrichtungen sollen Cannabis ohne Genehmigung verordnen können, wenn sie eine der folgenden Zusatzbezeichnungen erworben haben:
Medizinisches Cannabis kann nur verordnet werden, „wenn andere Leistungen, die den Krankheitsverlauf oder die schwerwiegenden Symptome positiv beeinflussen können, nicht zur Verfügung stehen und wenn Aussicht auf einen positiven Effekt von Cannabisarzneimitteln besteht“.
Da Krankenkassen diesbezüglich anderer Auffassung sein können als behandelnde Ärztinnen und Ärzte, können diese freiwillig eine Genehmigung der Verordnung bei der Krankenkasse beantragen. Damit soll eventuellen Regressforderungen der Krankenkasse vorgebeugt werden.
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